Preise im Gashandel bleiben aufgrund milder Temperaturen niedrig

Der Bedarf und die kurzfristigen Preise im Gashandel sinken aufgrund steigender Temperaturen. Ein Marktteilnehmer sagte, dass derzeit der Schwung nach oben fehle. Schon in den letzten Wochen waren die Preise deutlich unter der 40-Euro-Marke zu sehen. Die Preisbewegungen im Sportmarkt wurden von einem Händler als gradueller Abstieg im Day-Ahead beschrieben. Dies liegt an verschiedenen Faktoren, wie dem spürbaren Frühlingsanfang, der schwachen Nachfrage und gut gefüllten Speichern sowie einem komfortablen LNG-Angebot für Europa. Der Day-Ahead-Preis am TTF lag am Freitag der vergangenen Woche mit 35,15 Euro/MWh nur noch knapp über der 35-Euro-Marke. Am Montag ging er etwas nach oben auf 35,48 Euro/MWh und am Dienstag auf 36,31 Euro/MWh. Die Aussicht auf möglicherweise wieder etwas tiefere Temperaturen im Wochenverlauf sowie die Meldung aus Norwegen, dass das LNG-Terminal in Hammerfest aufgrund eines Kompressorschadens bis mindestens 19. Mai außer Betrieb sein wird, waren hier ausschlaggebend.

Strompreise: Volatile Entwicklung auf dem Markt in der vergangenen Woche 

Der Strommarkt verzeichnete in der vergangenen Woche eine volatile Preisentwicklung. Die Kurzfristkontrakte bewegten sich seitwärts, während am langen Ende die Preise stiegen. Zum Wochenbeginn startete der Day-Ahead mit einem Preis von 96,37 Euro/MWh und lag damit knapp über dem Niveau vom Freitag. Am Dienstag sank der Preis aufgrund einer leicht gestiegenen Erneuerbareneinspeisung auf 94,64 Euro/MWh. Ab Mittwochmorgen sank jedoch die Einspeisung aus Offshore-Anlagen drastisch, was zu einem Anstieg des Preises auf 107,89 Euro/MWh führte. Am Donnerstag stieg der Day-Ahead weiter auf 116,14 Euro/MWh, bevor er sich am Freitag bei 100,51 Euro/MWh wieder etwas entspannte.

Viele Versorger bieten Preise unterhalb der Strompreisbremse

Durch die andauernde Entspannung an der Strompreisbörse und die damit verbundenen gesunkenen Preise, offerieren viele Anbieter bereits Arbeitspreise unter 40 ct/kWh – also unterhalb des Preisdeckels. Von einer Entwarnung kann man allerdings aufgrund der volatilen Marktsituation noch nicht sprechen. Mit erneut steigenden Preisen muss aufgrund vieler Einflussfaktoren jederzeit gerechnet werden.
In erster Linie hilft die Strompreisbremse jedoch den Kunden, die beispielsweise im letzten Sommer einen Neuvertrag abgeschlossen haben, als das Preisniveau noch deutlich höher war. Eine mögliche Anpassung der Strompreisbremse stößt bei den Anbietern auf wenig Begeisterung.
Nach und nach starten nun auch immer mehr Anbieter nach einem Vermarktungsstopp wieder in den Vertrieb.


Neuer Smart Meter führt unter Umständen zu Verlust der Strompreisentlastung

Die Berechnung für die Strompreisentlastung erfolgt bei Kunden mit herkömmlichem Zähler über den letzten Jahresverbrauch. Bei Kunden mit einem Smart Meter gilt der gemessene Verbrauch aus dem Jahr 2021. Laut Gesetz müssen jedoch Daten aus mindestens drei Monaten vorliegen. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit soll verhindert werden, dass Letztverbraucher sich besserstellen können, indem sie einen neue Entnahmestelle einrichten, um anhand des laufenden Stromverbrauchs entlastet zu werden.
Diese Regelung betrifft dann auch intelligente Messsysteme, die im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe eingebaut werden.

Unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten für Umsetzung der Gaspreisbremse

Für Privathaushalte und kleine Gewerbebetriebe mit einer monatlichen Abschlagszahlung gibt es mehrere Möglichkeiten für die Entlastung im Dezember. Zum einen kann der Versorger die Abbuchung für Dezember stoppen oder er verzichtet auf die Überweisung des Abschlages für diesen Monat. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Versorger einen Betrag in Höhe der Dezemberzahlung an den Kunden zurücküberweist. Sofern der Kunde von sich aus eine Zahlung veranlasst, muss der Versorger diese spätestens bei der nächsten Rechnung verrechnen.
Fällt im Dezember keine Abschlagszahlung an, so muss der Gasversorger auf die Zahlung aus Januar des nächsten Jahres verzichten. Die Entlastung erfolgt in jedem Fall automatisch und muss nicht vom Kunden beantragt werden.

Erdgas-Soforthilfe

Das Erdgas-Soforthilfegesetz, das eine einmalige Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden vorsieht und als Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse dienen soll, wurde am 14.11.2022 verabschiedet: Der Staat übernimmt im Dezember einmalig die monatliche Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose von September.

Preisobergrenze für einen Strom-Grundverbrauch in Vorbereitung

Um die Verbraucher von den hohen Stromkosten zu entlasten, soll ab Januar 2023 eine Preisobergrenze von 40 Cent pro Kilowattstunde für einen Grundverbrauch von 80 Prozent des üblichen Stromverbrauchs gelten. Für den über den Grundverbrauch hinausgehenden Verbrauch gilt der vereinbarte Preis.

Auch für die Strompreisbremse sollen die Umsetzungsdetails im Laufe des Novembers festgelegt werden. Wir werden die Informationen hierzu fortlaufend aktualisieren und die Maßnahmen gemäß den Vorgaben umsetzen.

Energiekrise: Kommission schlägt Einmalzahlung und Gaspreisdeckel vor

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für diesen Dezember übernehmen, wie die Kommission am Montag bei der Vorstellung eines Zwischenberichts erläuterte. Die Einmalzahlung soll auf der Basis des Verbrauchs ermittelt werden, der der Abschlagszahlung im September zugrunde lag. Für Industrie-Gaskunden solle es ab Januar für 16 Monate für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs einen festen und damit gedeckelten Preis von sieben Cent pro Kilowattstunde geben.

Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen soll es ab März für 14 Monate einen Deckel von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs für zwölf Cent geben. Oberhalb dieses Kontingents sollen Marktpreise gelten. Das Grundkontingent soll bei 80 Prozent des Verbrauchs liegen, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs. Quelle NDR 10.10.2022

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen. 

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich für diesen Zeitraum auf circa 11,3 Milliarden Euro.

Belastungen werden abgemildert

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Gasbeschaffungsumlage erhoben. Diese unterliegt, ebenso wie das Entgelt für die Gaslieferung, der Umsatzsteuer. Den Gaskundinnen und -kunden sollen jedoch aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage keine zusätzlichen Belastungen entstehen.

Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas wird daher von 19 auf 7 Prozent abgesenkt - und zwar solange, wie auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird, also vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Damit werden für Gaskundinnen und -kunden die Belastungen reduziert, die durch die Gasbeschaffungsumlage entstehen.